
Der Geschädigte ist Beweissicherungs-Pflichtig,
was alleine durch einen unabhängigen Gutachter gewährleistet werden kann.
Demnach ist der Geschädigte eigentlich verpflichtet einen Gutachter in Anspruch zu nehmen um seiner gesetzlichen Pflicht gerecht zu werden, vorausgesetzt er möchte seine Ansprüche realisieren.
Hierdurch ist auch klargestellt, dass eine Inanspruchnahme der von der gegnerischen Versicherung angebotenen eigenen Sachverständigen oder nahen Organisationen die Beweissicherung-Pflicht nicht erfüllt werden kann. Genauso wie ein Kostenvoranschlag der Werkstatt.